Wer es fahrlässig anordnet oder zulässt, dass ein anderer ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar.

Das musste sich der Betriebsleiter einer Bäckerei vor dem Amtsgericht München sagen lassen.
Der Mann führte und leitete eine Bäckerei, zu der auch ein Auslieferungs-Lkw gehörte. Für
diesen Lkw stellte der Mann einen Fahrer ein und überließ ihm das Fahrzeug. Er hatte jedoch
nicht überprüft, ob der Fahrer auch eine ausreichende Fahrerlaubnis besitzt.
Bei einer Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte. Er
besaß lediglich eine katarische Fahrerlaubnis. Diese galt nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weil der Fahrer am Tag der Kontrolle
bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Vor Gericht gab der verurteilte Betriebsleiter an, er hätte nicht wissen können, dass die katarische
Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Die zuständige Richterin hat ihn dennoch verurteilt.
Der Mann habe sich zwar den Führerschein vorzeigen lassen. Er habe jedoch keine näheren
Informationen eingeholt, ob dieser Führerschein mit der hiesigen Fahrerlaubnisvoraussetzung
des C 1 übereinstimmt und ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik
Deutschland überhaupt gültig ist. Bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte er
erkennen müssen und können, ggf. durch Nachfrage bei den Verwaltungsbehörden, ob der Fahrer
am konkreten Tattag mit dem Firmen-Lkw zum Transport auf öffentlichen Straßen zugelassen
werden darf.
Es gelte also: Der Fahrzeughalter, der einen Dritten mit seinem Kraftfahrzeug fahren lässt,
muss vorher prüfen, ob dieser die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht
strenge Anforderungen zu stellen.… Speziell bei ausländischen Fahrerlaubnissen
muss sich der Halter vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland gültig ist. Der Angeklagte
hätte hierbei gegebenenfalls beim Landratsamt oder einem Automobilverband rückfragen
müssen, ob (der Fahrer)… im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist.
QUELLE: Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2016, 912 Cs 413 Js 141564/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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Führerschein