Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Firma aus Hattingen entschieden. Diese hatte im März 2012 beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 EUR gekauft. Bestellt war unter anderem folgende Sonderausstattung: Rückfahrkamera (400 EUR), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 EUR) und Command APS (2.620 EUR). In einer vor dem Verkauf überlassenen Verkaufsbroschüre ist in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze, und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nachdem das Fahrzeug ausgeliefert war, beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeige. Er erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen vom Autohaus angebotenen Servicegutschein i.H.v. 200 EUR lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.

Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags war erfolgreich. Die Richter verurteilten das Autohaus, den Kaufpreis in Höhe von ca. 62.500 EUR zurückzuzahlen und den gekauften Mercedes Benz zurückzunehmen. Vom ursprünglichen Kaufpreis wurde lediglich eine Nutzungsentschädigung abgezogen.

 

Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, so der Senat, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Diese seien geschuldet. Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet. Dass dieser Aspekt für sie bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzukomme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei. Das Rückwärtsfahren wie das Einparken werde mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige, dass sich die Klägerin bewusst für die teure Zusatzausstattung entschieden habe. Dies lasse den Schluss zu, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 9.6.2015, 28 U 60/14, Abruf-Nr. 146301 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

 

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