Beleidigt ein Arbeitnehmer einen Kollegen derartig, dass dieser nach Form und Inhalt
erheblich in seiner Ehre verletzt wird, verstößt er damit erheblich gegen seine Pflichten aus
dem Arbeitsverhältnis. Dies kann an sich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers, der
einen Kollegen als „kleiner Dreckstürke“ bezeichnet hatte. Er war daraufhin von seinem Arbeitgeber
fristlos gekündigt worden.
Die Richter stellten klar, dass sich der Arbeitnehmer dabei nicht auf das Recht auf freie
Meinungsäußerung berufen könne. Die freie Meinungsäußerung schütze weder vor Formalbeleidigungen
noch vor bloßen Schmähungen oder vor bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen.
Unerheblich sei auch, dass es sich nur um eine einmalige Ehrverletzung gehandelt
habe. Auch diese sei kündigungsrelevant. Sie wiege um so schwerer, je unverhältnismäßiger
und je überlegter sie erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass – je nach Schwere des
Vorfalls – bei einem einmaligen Vorfall zunächst eine Abmahnung erfolgen müsse. Im vorliegenden
Fall hatte der Arbeitnehmer aber Glück: Die Kündigung war unwirksam, weil sein
Arbeitgeber zuvor die notwenige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt hatte.
QUELLE: LAG Hamm, Urteil vom 3.5.2017, 15 Sa 1358/16, Abruf-Nr. 197065 unter www.iww.de.
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Arbeitsrecht