arbeitsrecht

Beleidigt ein Arbeitnehmer einen Kollegen derartig, dass dieser nach Form und Inhalt

erheblich in seiner Ehre verletzt wird, verstößt er damit erheblich gegen seine Pflichten aus

dem Arbeitsverhältnis. Dies kann an sich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers, der

einen Kollegen als „kleiner Dreckstürke“ bezeichnet hatte. Er war daraufhin von seinem Arbeitgeber

fristlos gekündigt worden.

Die Richter stellten klar, dass sich der Arbeitnehmer dabei nicht auf das Recht auf freie

Meinungsäußerung berufen könne. Die freie Meinungsäußerung schütze weder vor Formalbeleidigungen

noch vor bloßen Schmähungen oder vor bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen.

Unerheblich sei auch, dass es sich nur um eine einmalige Ehrverletzung gehandelt

habe. Auch diese sei kündigungsrelevant. Sie wiege um so schwerer, je unverhältnismäßiger

und je überlegter sie erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass – je nach Schwere des

Vorfalls – bei einem einmaligen Vorfall zunächst eine Abmahnung erfolgen müsse. Im vorliegenden

Fall hatte der Arbeitnehmer aber Glück: Die Kündigung war unwirksam, weil sein

Arbeitgeber zuvor die notwenige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt hatte.

QUELLE: LAG Hamm, Urteil vom 3.5.2017, 15 Sa 1358/16, Abruf-Nr. 197065 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht