Ein Geschädigter, der durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit

eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung), darf dennoch einen Mietwagen

nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz.

Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen

nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen

wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das Amtsgericht Torgau

sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit

nach sich zieht. Und wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur

dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat.

QUELLE: Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, 2 C 342/16, Abruf-Nr. 199553 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

 

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Mietwagen Verletzung