Ein Geschädigter, der durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit
eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung), darf dennoch einen Mietwagen
nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz.
Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen
nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen
wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das Amtsgericht Torgau
sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit
nach sich zieht. Und wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur
dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat.
QUELLE: Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, 2 C 342/16, Abruf-Nr. 199553 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verkehrsrecht