Wurde ein Gebrauchtwagen zuvor als Mietwagen genutzt, muss das Autohaus in seiner
Werbung darauf hinweisen.Das entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem wettbewerbsrechtlichen
Fall. Der Kläger, ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt,
hatte gegen ein Autohaus aus Lingen auf Unterlassung geklagt. Das Autohaus hatte im Internet
ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in
Spanien eingesetzt war. Hierauf hatte das Autohaus nicht hingewiesen. Vermerkt war in der
Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein hielt die Anzeige
für wettbewerbswidrig. Der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft sei für potenzielle Käufer
eine wesentliche Information.
Der Autohändler widersprach dem und hatte damit vor dem Landgericht Osnabrück zunächst
Erfolg. Die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage
nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die
Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei
es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein
Käufer könne sich hierauf einstellen.
Das sahen die Richter am OLG anders. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine
wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches
Gewicht habe. Im Allgemeinen werde es als abträglich angesehen, wenn ein Fahrzeug als Mietwagen
verwendet wurde. Das folge daraus, dass die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung
hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden
Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All
dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben.
Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien,
messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche
Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch
ohne Weiteres möglich. Die fehlende Information sei somit ein Wettbewerbsverstoß nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das beklagte Autohaus wurde daher verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den
Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs zu schalten.
QUELLE: OLG Oldenburg, Az. 6 U 170/18, Urteil vom 15.3.2019, 6 U 170/18, Abruf-Nr. 208492 unter www.iww.de.

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