Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Gewerberaum, nach der der Mieter verpflichtet ist, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen, ist nicht überraschend.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Wuppertal. Die Richter waren der Ansicht, dass eine solche Vereinbarung den Mieter nicht unangemessen benachteilige. Die Klausel begründe auch keine Zweifel, ob der vom Mieter geschuldete Abschluss einer Glasversicherung neben der Absicherung selbst verursachter Schäden auch die Absicherung gegen Schäden durch Dritte
zum Inhalt haben müsse. Hat der Mieter entgegen einer solchen Vereinbarung den Abschluss einer Glasversicherung unterlassen, kann der Vermieter von ihm Ersatz der Kosten verlangen, die er für die Reparatur einer durch unbekannt gebliebene Dritte beschädigten Schaufensterscheibe aufgewendet hat.
QUE LLE: LG Wuppertal, Urteil vom 24.5.2016, 16 S 104/15, Abruf-Nr. 187585 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Gewerbemietraum