Fällt der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag, tritt an seine Stelle der nächste
Werktag.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Berlin hin. In dem Fall war die Kündigung der Mieter dem
Vermieter am Dienstag nach Ostern (7.4.) zugegangen. Der Vermieter hielt dies für zu spät. Die
Kündigungsfrist ende am dritten Werktag eines Monats. Dieser Tag war Samstag, der 5.4. Der
Vermieter verlangt daher die Miete für Juli.
Das LG entschied zugunsten der Mieter und hob die anderslautende Entscheidung des AG auf.
Da der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag fiel, habe sich diese verlängert. Folge
sei, dass die Kündigungsfrist erst am folgenden Werktag, dem Dienstag nach Ostern, geendet
habe. Zwar sei der Samstag ein Werktag. Jedoch komme § 193 BGB zur Anwendung. Andernfalls
müsse der Mieter seine Kündigung bereits Freitag abgeben, wenn er sich nicht auf die
Unwägbarkeiten der Sicherstellung des fristgerechten Zugangs auf dem Postwege verlassen
möchte. Dies würde zu einer Fristverkürzung führen.
Unabhängig davon hat der Vermieter bei Nichtanwendung des § 193 BGB keine wesentlichen
Vorteile. Er müsste sich einen Zugang am Samstag entgegenhalten lassen, obwohl er die Erklärung
erst am folgenden Werktag zur Kenntnis nehmen kann, weil er sich am Samstag nicht
unter der Geschäftsadresse aufhalte.
QUELLE: LG Berlin, Urteil vom 22.2.2017, 65 S 395/16, Abruf-Nr. 195730 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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Kündigungsfrist