arbeitsrecht

Gibt ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei fehlerhaft seinen beruflichen Status
als „Freiberufler“ an, kann er deshalb nicht fristlos gekündigt werden, sofern nicht weitere
Umstände hinzutreten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Parteien
hatten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des
Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten
XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Er kündigte deshalb fristlos,
weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Weil das soziale Netzwerk XING
überwiegend beruflich genutzt werde sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hiermit
aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben habe und Mandanten
abwerben wollte.
Das sahen die Richter am LAG anders und erklärten die Kündigung für unwirksam. Einem
Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses
eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Eine Konkurrenztätigkeit könne hier jedoch
ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein wegen der fehlerhaften Status-Angabe nicht angenommen
werden. Entscheidend war für die Richter auch, dass der Name des Arbeitgebers im
XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war. Zudem hatte der Arbeitnehmer unter
der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche Mandate suchen
würde.
QUELLE: LAG Köln, Urteil vom 7.2.2017, 12 Sa 745/16, Abruf-Nr. 191982 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Kündigungsrecht