Jeder Autofahrer weiß es: Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird es kritisch – Bußgeld, Fahrverbot

oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis sind fast so sicher wie das Amen in der Kirche.

Wie aber ist es, wenn der Grenzwert nur ein klitzekleines bisschen überschritten ist? Kann

man darauf hoffen, dass das Gericht dann ein Auge zudrückt nach dem Motto: Fast nüchtern

ist so gut wie ganz nüchtern?

Keineswegs, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg zeigt. In dem zu

entscheidenden Fall hatte der Autofahrer 0,54 Promille Alkohol im Blut. Das nahm das zunächst

entscheidende Amtsgericht zum Anlass, das im Bußgeldbescheid noch verhängte Fahrverbot

gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg nunmehr

befand. Das Gericht verwies darauf, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a StVG, also beim

Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr,

regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen ist. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der

Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit

eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, argumentierten die Richter. Da sie auch sonst

keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben

sie das Urteil des Amtsgerichts auf. Dieses muss nun neu entscheiden.

Fazit: Das Herantrinken an Promillegrenzen ist für Autofahrer gefährlich. Wer gerade zur

Weihnachtszeit ganz sicher gehen will, lässt die Finger entweder vom Glühwein oder vom

Autoschlüssel.

QUELLE: OLG Bamberg, Urteil vom 29.10.2012, 3 Ss OWi 1374/12, Abruf-Nr. 130022 unter www.iww.de.

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