Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bereits vor dem Unfall einen Neuwagen
bestellt hat, dessen Lieferung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt ist, muss er nicht auf
eigenes Risiko ein Interimsfahrzeug anschaffen.

So entschied es das Landgericht (LG) Augsburg im Fall eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.
September ereignet hatte. Das bereits bestellte Neufahrzeug des Geschädigten sollte im vierten
Quartal geliefert werden. Der Anwalt des Geschädigten bat den Versicherer angesichts der
Ungewissheit des Liefertermins um Kostenzusage für ein Interimsfahrzeug. Letztlich geht es
dabei um den Wertverlust, den ein zur Überbrückung gekauftes Gebrauchtfahrzeug in der Zeit
zwischen Anschaffung und Veräußerung erleidet. Der eintrittspflichtige Versicherer lehnte das
rundweg ab. Das hielt ihn aber nicht davon ab, später die Auffassung zu vertreten, der Geschädigte
hätte ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen. Denn am Ende kam das neue Fahrzeug
erst Mitte Februar. So musste der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage zu je
59 EUR zahlen. Das Gericht hielt die Anschaffung des Interimsfahrzeugs durch den Geschädigten
für unzumutbar, wenn der Versicherer die Kostenübernahme auf Nachfrage ablehnt.
QUELLE: LG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, 101 O 1089/16, Abruf-Nr. 193130 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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Ausfallschaden Nutzungsausfall