Ein Elternteil darf das Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht unter

fadenscheinigen Behauptungen verhindern. Er muss vielmehr auf das Kind einwirken, um

den Umgang zu ermöglichen.

Das musste sich eine Kindesmutter vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen.

Der Kindesvater hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der

vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine

Ex-Frau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart

gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war wie üblich in

der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von

500 EUR, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das OLG an.

Die Richter am OLG bestätigten jedoch grundsätzlich die Entscheidung des Amtsgerichts. Die

Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen

wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf

das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung

verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Das OLG ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 EUR herab. Die

Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem

Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt

worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgelds komme aber angesichts der eindeutigen

Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

QUELLE: OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.9.2017, 4 WF 151/17, Abruf-Nr. 200627 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Familienrecht

 

Schlagwörter

fadenscheinigen Argumenten Umgangsrecht