Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein
deshalb nicht ungültig.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter machten deutlich, dass man in
einem solchen Fall nicht automatisch davon ausgehen könne, dass der Erblasser das Testament
vernichtet hat und es deshalb als widerrufen gilt. Es sei nämlich nicht lebensfremd, dass
Testamente auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht auffindbar
sind. Später würden sie aber oft zufällig an einem Ort gefunden, wo mit einem Testament oder
einer Kopie des Testaments nicht unbedingt zu rechnen war.
Will sich jemand auf das – nicht auffindbare – Testament berufen, muss er darlegen und beweisen,
dass dieses Testament auch tatsächlich formgültig errichtet wurde. Außerdem muss er
den Nachweis erbringen, dass er selber darin als Erbe eingesetzt wurde. Als Nachweis kann in
einem solchen Fall eine Kopie ausreichen.
QUELLE: OLG Köln, Beschluss vom 2.12.2016, 2 Wx 550/16, Abruf-Nr. 191481 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Erbrecht, Familienrecht

 

Schlagwörter

Testament