Auch wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, hat der Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer keinen Rückzahlungsanspruch. Das gilt auch, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherrn, der einen Handwerker mit Dachausbauarbeiten beauftragt hatte. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer. Der Handwerker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Bauherr zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage verlangt er jetzt Rückzahlung von 8.300 EUR wegen Mängeln der Werkleistung.

Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Richter am BGH wiesen darauf hin, dass der Beklagte bewusst gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) verstoßen habe. Er habe mit dem Bauherrn, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Der BGH hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1.8.2013, VII ZR 6/13 und vom 10.4.2014, VII ZR 241/13).

Dem Bauherrn steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Handwerkers zu. Dessen Bereicherung besteht darin, dass der Bauherr für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nach dem Gesetz nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Ziel des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist es, die Schwarzarbeit zu verhindern. Nach dem Gesetz verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot. Auch die aufgrund dieser Vereinbarung erfolgende Leistung – also die Zahlung – verstößt gegen das Gesetz.

Diesem Gedanken stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31.5.1990, VII ZR 336/89).

Quelle: BGH, Urteil vom 11.6.2015, VII ZR 216/14, Abruf-Nr. 144691 unter www.iww.de.

 

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht

 

Schlagwörter

Schwarzarbeit Vertragsrecht