Der Eigentümerbeschluss, nachts die Haustür zu verschließen, ist wegen des dadurch versperrten Fluchtwegs problematisch. Er entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hatte beschlossen, dass die Haustür in den Nachtstunden abgeschlossen werden müsse. Gegen diesen Beschluss hatte sich einer der Wohnungseigentümer gewandt.

Zu Recht, entschied das LG. Der Beschluss sei nämlich unwirksam. Er widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Abschließen der Haustür könne dazu führen, dass die Bewohner unnötigen Gefahren ausgesetzt werden. Ohne Schlüssel könnten sie das Haus im Notfall nicht verlassen. Gerade bei einem Brand sei die Aufregung groß. Dann müsse damit gerechnet werden, dass der Schlüssel nicht mitgenommen werde oder nicht griffbereit sei. Der Schutz von Leben und Gesundheit aller Mieter sei höher zu bewerten als das Sicherheitsinteresse einzelner Wohnungseigentümer, die Furcht vor einem unbefugten Betreten Fremder hätten.

Hinweis: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sich mit dem Einbau einer Fluchttür befassen sollen. Eine solche Tür kann verschlossen werden, sodass von außen niemand hereinkommen kann. Innen ist sie jederzeit auch ohne Schlüssel zu öffnen. Damit wäre den Interessen aller gedient.

Quelle: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.5.2015, 2-13 S 127/12, Abruf-Nr. 145319 unter www.iww.de.

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht