Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es den Parteien eines Bauvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich freisteht, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen, als sie üblich sind, und eine Beschaffenheit „nach unten“ zu
vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.
QUE LLE: OLG Celle, Urteil vom 16.5.2013, 13 U 11/09, Abruf-Nr. 187377 unter www.iww.de.

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Bau- und Architektenrecht