Ein Wohnungseigentümer kann einen Personenaufzug nachträglich auf eigene Kosten nur
einbauen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Wohnungseigentümersache. Die Richter
begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Einbau des Aufzugs in aller Regel auch dann
ein Nachteil im Sinne des WEG für die übrigen Wohnungseigentümer sei, wenn der bauwillige
Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um
seine Wohnung zu erreichen. Das sei anders als zum Beispiel beim Einbau eines Treppenlifts
oder einer Rollstuhlrampe.
Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern
zur Verfügung stehen, bedarf es ebenfalls einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.
Der Aufzug räume den Nutzern nämlich ein Sondernutzungsrecht an dem für den
Einbau vorgesehenen Treppenhausteil ein.
QUELLE: BGH, Urteil vom 13.1.2017, V ZR 96/16, Abruf-Nr. 192332 unter www.iww.de.

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