Eine von der Erblasserin gewählte Formulierung in ihrem Testament muss dahingehend ausgelegt werden, ob es sich um eine Bedingung oder die bloße Mitteilung eines Beweggrundes, eines Motivs bzw. um den Anlass für das Testament handelt.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall einer Erblasserin, die an Leukämie litt. Sie unterzog sich am 4.3.13 bei örtlicher Betäubung einer Biopsie. An diesem Tage schrieb sie auf einem kleinen Zettel eine letztwillige Verfügung mit dem folgenden Inhalt: „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen Herrn A.“ Der Eingriff verlief ohne Komplikationen.

Die Erblasserin verstarb erst etliche Zeit später. Ihr Lebensgefährte, Herr A, beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Dem sind die gesetzlichen Erben, die Schwester und Neffen und Nichten der Erblasserin, entgegengetreten. Die Formulierung „Sollte heute etwas passieren“ zeige eindeutig, dass das Testament nur für den Fall gelten soll, dass die Erblasserin den Eingriff nicht überlebe.

Das sah das OLG nicht so: In der Regel verwende ein Erblasser solche Formulierungen, um auszudrücken, warum er sich veranlasst gesehen hat, das Testament zu errichten und die Regelung für eine Rechtsnachfolge nach seinem Tod zu treffen. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte könne man nicht davon ausgehen, dass ein Erblasser diese Rechtsfolge nur dann will, wenn der Eingriff einen negativen Ausgang nimmt. Gerade im Streitfall ließe sich argumentieren, es sei so unwahrscheinlich, dass eine Biopsie mit örtlicher Betäubung tödlich verlaufe, dass die Erbeinsetzung unabhängig von dem Eingriff gewollt gewesen sein müsse.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.8.2015, 3 Wx 191/14, Abruf-Nr. 145676 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Erbrecht

 

Schlagwörter

Formulierung Testament