Eine Klausel über Kleinreparaturen in einem Mietvertrag kann intransparent sein und den Mieter unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klarstellt, was Kleinreparaturen sind und, ob es sich bei dem Betrag (hier: 80 EUR) um den Brutto- oder um den Nettorechnungsbetrag handelt.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Stuttgart. Ersteres könne nach der Entscheidung der Fall sein, wenn die Klausel so formuliert ist, dass sie vom Mieter dahin verstanden werden kann, dass er verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen immer mit dem Betrag von bis zu 80 EUR einstehen muss, auch wenn der Reparaturbetrag die genannten 80 EUR (weit) übersteigt.
QUELLE: Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.8.2015, 32 C 2777/15, Abruf-Nr. 188822 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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Mietvertrag