Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nachdem der Vertrag geschlossen und die Leistung erbracht wurde eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur der Abänderungsvertrag,
sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig. Folge: Aus diesem
Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu
einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne- Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.
QUE LLE: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15, Abruf-Nr. 146331 unter www.iww.de.

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Bau- und Architektenrecht