Entspricht bei einem Gebrauchtwagenkauf der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung,
kommt es bei der Frage, welche Rechte dem Käufer zustehen, auf den genauen
Sachverhalt an.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. In dem
betreffenden Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Mercedes für 8.000 EUR gekauft. Nach
kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der
Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.
Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010
eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015
dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den
Verkäufer, den Wagen zurückzunehmen.
Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Der Verkäufer könne sich nicht darauf berufen,
dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von
der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte.
Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe
unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten – wie hier – könne der
Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen
Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.
Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik
„Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine
Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse, so die Richter. Der Käufer darf
daher das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet.
QUELLE:| OLG Oldenburg, Urteil vom 18.5.2017, 1 U 65/16, Abruf-Nr. 195603 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

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