Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist gültig.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines 62-jährigen Erblassers fest, der an
Krebs verstorben war. Etwa ein halbes Jahr vor dem Tod hatten die Ärzte ein metastasierendes
Bronchialkarzinom diagnostiziert. Kurz nach der Diagnose waren Lähmungen am rechten Arm
aufgetreten. Dem Nachlassgericht wurde ein als Testament überschriebenes und mit dem
Namen des Erblassers unterzeichnetes Schriftstück vorgelegt. Das bezeichnete die Nachbarn
des Verstorbenen als Erben. Die Nachbarn beantragten damit einen Erbschein. Die Geschwister
des Erblassers machten geltend, dass das Testament gefälscht sei. Sie seien aufgrund gesetzlicher
Erbfolge zu Erben berufen.
Das OLG Köln hat die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt, wonach die Nachbarn den
Erbschein erhalten. In beiden Instanzen wurde umfangreich Beweis erhoben, u.a. wurden Zeugen
vernommen, ein graphologisches Gutachten eingeholt und die behandelnden Ärzte schriftlich
vernommen. Danach stand für die Gerichte fest, dass das die Nachbarn begünstigende
Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhaltet. Wegen der Lähmung der rechten
Hand sei dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden. In der Folge konnte die
gerichtlich bestellte Schriftsachverständige nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament
vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken
mit der linken Hand des Erblassers gab. Entscheidend war schließlich, dass ein Zeuge glaubhaft
bestätigte, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei
gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten
Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem
Hintergrund ohne Erfolg. Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein
regelmäßiges Schriftbild erzeugen können. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches
Testament ist gültig.
QUELLE: OLG Köln, Beschluss vom 3.8.2017, 2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Erbrecht

 

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