Der schadenrechtliche Anspruch auf den Mietwagen setzt voraus, dass der Geschädigte in
der Lage ist, den Mietwagen zu nutzen. Aber zweifellos gibt es davon Ausnahmen. Dazu
erreichte uns folgende Frage:

Frage | „Ich hatte mir bereits vor dem Unfall den Fuß gebrochen. Daher trage ich einen Gehgips.
Meinen Pkw konnte ich schon vor dem Unfall nur mit Hilfe meines Lebensgefährten als
Chauffeur nutzen. Jetzt wurde das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug bei einem unverschuldeten
Unfall beschädigt. Es liegt ein Totalschaden vor. Besteht unter diesen Umständen
Anspruch auf einen Mietwagen? Hinzu kommt: Der Gehgips wird erst in ca. drei Wochen entfernt.
Erst dann kann ich ein Ersatzfahrzeug beschaffen, da ich ja keine Probefahrt machen
kann. Wie lange kann ich – wenn überhaupt – das Ersatzfahrzeug anmieten?“
Unsere Antwort | Für beiden Fragen gilt Folgendes:
„„Die erste ist leicht zu beantworten: Es muss der Zustand hergestellt werden, der vor dem
Unfall bestand. Schon vor dem Unfall hatte die Geschädigte ein Fahrzeug, das sie akut nicht
selbst steuern konnte. Aber sie konnte sich fahren lassen, was sie auch tat. Weil das eben nur
mit einem Fahrzeug geht, darf sie zweifelsfrei Ersatz anmieten. Das wäre auch nicht anders,
wenn sich jemand in einer Phase des strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzugs oder eines
ordnungswidrigkeitsrechtlichen Fahrverbots fahren ließe. Oder wenn jemand wegen Alters
nicht mehr selbst fährt, das Fahrzeug aber behält, damit die Enkel Fahrdienste übernehmen
können.
„„Die zweite Frage ist kritischer: Wie groß ist der Erkenntnisgewinn einer selbst durchgeführten
Probefahrt im Vergleich zum Danebensitzen? Zumal ja der schadenrechtliche Anspruch
auf genauso ein Fahrzeug wie das beschädigte gerichtet ist. Und da weiß die Geschädigte ja,
wie es sich anfühlt. Das wird der eine Richter so und der andere Richter so sehen. Vorbildrechtsprechung
gibt es dazu leider nicht.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Mietwagen Unfall