Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt
– hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen
richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems
(Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit begründen.Folge einer solchen groben Fahrlässigkeit war in dem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG)
Nürnberg der zumindest teilweise Verlust der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung
nachgebildeten Bedingungen eines Mietvertrags. Geklagt hatte eine Autovermieterin
gegen den Fahrer eines vermieteten Pkw, Typ Mercedes Benz CLS 63 AMG. Der Fahrer war auf
der Autobahn verunfallt und hatte den Wagen beschädigt. Während er auf der linken Spur fuhr,
bediente er das Infotainmentsystem des Fahrzeugs, um dort Informationen abzurufen. Dabei
geriet das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke.
Das Gericht verwies auf die Vereinbarung im Mietvertrag. Danach könne die Haftungsfreistellung
entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Der Fahrer habe hier grob
fahrlässig gehandelt. Die Autovermieterin könne daher die Hälfte des Schadens – ca. 12.000
EUR – bei ihm geltend machen.
Für das Gericht war es dabei unerheblich, dass der Pkw einen sog. Spurhalteassistenten hatte.
Zumindest bei derart hohen Geschwindigkeiten reduziere dieser den Schuldvorwurf nicht.
QUELLE: OLG Nürnberg, Urteil vom 2.5.2019, 13 U 1296/17, Abruf-Nr. 208946 unter www.iww.de.

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