Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des
Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug
allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich
sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen. Dann kann er vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einer Rückabwicklungsklage über
ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben. Geklagt hatte ein Autokäufer. Er hatte im November
2013 einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 EUR gekauft. Das erstmals im
Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe
rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors,
Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl.
Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Verkäufer. Der Kläger hielt die Arbeiten
allerdings für unzureichend. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Dem trat der Verkäufer entgegen. Er verwies darauf, dass die beanstandete Symptomatik auf
einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Im Verfahren vor dem Landgericht kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die
vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen
sei. Dieses bewertete das Landgericht als übliche Verschleißerscheinung und wies die
Klage ab.
Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter
Anhörung des Sachverständigen hat das OLG der Klage stattgegeben. Es hat den Verkäufer
verurteilt, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen.
Der Kläger sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so der Senat. Das verkaufte Fahrzeug habe bei
der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Es habe sich nicht in einem altersgemäßen
Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden. Es könne zwar sein, dass die im Laufe
des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei
Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei
technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig
gewesen. Darum sei nicht angezeigt worden, dass der Partikelfilter überfüllt war.
Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-
Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung
des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige
Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ
hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe
sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert.
Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen,
zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.
QUELLE: OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2017, 28 U 89/16, Abruf-Nr. 194961 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht

 

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