Kommt es bei Fassadenarbeiten beim Anstrich zu Farbabweichungen und werden Folien zum Schutz der Fenster nach Abschluss der Arbeiten nicht vollständig und rückstandsfrei entfernt, liegt darin ein Mangel. Für diesen muss der Unternehmer gewährleistungsrechtlich einstehen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Paderborn. Liegen die Mängel in Bereichen, die nicht ohne Weiteres sofort einsichtig sind, steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht gegen restliche Werklohnansprüche zu. Dies gilt auch, wenn er sich ein solches nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
QUELLE:  LG Paderborn, Urteil vom 23.9.2015, 4 O 96/14, Abruf-Nr. 188820 unter www.iww.de.

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Bau- und Architektenrecht