Die „baubegleitende Qualitätskontrolle“, die in den letzten Jahren in Mode gekommen ist,
ist eine Leistung, die dem Werkvertragsrecht unterzuordnen ist. Sie birgt damit auch entsprechende
Haftungsrisiken.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof
(BGH) klargestellt. Im konkreten Fall war ein „Qualitätskontrolleur“ bei der Errichtung eines
Bauwerks mit der Vornahme mehrerer „Audits“ und einer darauf beruhenden Zertifizierung
beauftragt worden. OLG und BGH haben klargestellt, dass das als werkvertragliche Tätigkeit
einzustufen ist. Sie birgt ein erhebliches Haftungsrisiko. Denn zum werkvertraglich geschuldeten
Erfolg gehört mehr als nur eine stichprobenartige Qualitätskontrolle (womöglich noch mit
vom Qualitätskontrolleur subjektiv ausgewählten Bauteilen). Als Vergleich ist die Bauüberwachung
der Leistungsphase 8 zu nehmen. Diese Leistung ist auch als Werkvertrag eingestuft.
Sie umfasst (aufwandsneutral) alle Leistungen, die im Überwachungsumfang enthalten sind.

QUELLE: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2017, 10 U 77/17, Abruf-Nr. 207941 unter www.iww.de, rechtskräftig durch Zurückweisung
der NZB, BGH, Beschluss vom 21.11.2018, VII ZR 267/17, Abruf-Nr. 207787.

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht