Das Verkehrsschild 253 (Durchgangsverkehr für Lkw über 3,5 Tonnen gesperrt) wird nicht

immer beachtet. Dann droht ein Bußgeld von 75 EUR. Wenn neben dem Verbotsschild ein

Schild „Anlieger frei“ vorhanden ist, versuchen sich manche darauf zu berufen, einen Anlieger

aufgesucht zu haben. Diese Strategie geht aber nicht immer auf.

Das zeigt ein Fall, über den der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zu

entscheiden hatte. Er spielt in Wildeshausen. Dort hat sich eine Bürgerinitiative dafür stark

gemacht, die Kaiserstraße für Laster über 3,5 Tonnen zu sperren. Viele Fahrer zahlen klaglos

das Bußgeld von 75 EUR. Im vorliegenden Fall wollte der Fahrer das Bußgeld aber nicht akzeptieren

und zog vor das Amtsgericht. Das Amtsgericht glaubte dem Mann nicht, dass er bei

einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste und deswegen die Straße berechtigt hätte benutzen

können. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen wehrte sich der Betroffene nun vor dem

OLG. Er war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, sodass sein Vorbringen

überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre

und die seines Kunden, so der Fahrer des Lkw.

Das OLG konnte dieser Argumentation nicht folgen und bestätigte die amtsgerichtliche Verurteilung.

Wenn die Behauptungen des Fahrers nicht überprüfbar seien, müsse davon ausgegangen

werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren habe. Der Betroffene könne

sich auch nicht auf seine „Privatsphäre“ oder die seines Kunden berufen. Denn es sei nicht

ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt werde. Angeblich sei der Mann ja mit

seinem großen Fahrzeug vorgefahren. Dabei habe er die Baustoffe offen ausladen müssen. Das

hätte in der Öffentlichkeit auch nicht unbemerkt bleiben können.

Es stehe dem Mann frei, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu

akzeptieren, so der Senat. Die Geldbuße von 75 EUR ist damit rechtskräftig.

QUELLE: OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.8.2017, 2 Ss (OWi) 213/17, Abruf-Nr. 198698 unter www.iww.de.

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