Der Mieter kann die Miete nicht wegen Schwarzschimmel im Badezimmer mindern, wenn
der Schimmel auf einer vertragswidrigen Nutzung des Badezimmers beruht.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Köln. In dem Fall nahmen die Richter eine
vertragswidrige Nutzung an, weil der Mieter im Stehen geduscht hatte. Das Badezimmer war
jedoch nur mit einer Badewanne ausgestattet und nur halbhoch gefliest. Die Schimmelbildung
war daher vorprogrammiert.
QUELLE: LG Köln, Urteil vom 24.2.2017, 1 S 32/15, Abruf-Nr. 196453 unter www.iww.de.

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