Ein ursprünglich wirksamer Werkvertrag wird unwirksam, wenn die Parteien nachträglich
vereinbaren, dass ein Teil der Arbeiten ohne Rechnung geleistet werden soll (Schwarzarbeit).

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er führt damit seine Rechtsprechung zur
Unwirksamkeit von Werkverträgen fort, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(SchwarzArbG) verstoßen. In dem Fall verlangte der Bauherr von einem Handwerker den
Werklohn in Höhe von ca. 15.000 EUR zurück. Der Handwerker hatte den alten Teppichboden
entfernt und neuen beschafft und verlegt. Wegen Mängeln an den Arbeiten hatte der Bauherr
den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt,
dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 EUR
geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Handwerker eine
Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 EUR erstellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar
gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Bauherr. Weitere – in der
ARCHITEKTENRECHT
Architekt haftet für Brand, wenn er Unfallverhütungsvorschriften
nicht überwacht hat
| Überwacht der bauaufsichtführende Architekt nicht ausreichend die Unfallverhütungsvorschriften,
haftet er für einen hieraus entstehenden Schaden. |
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall des sogenannten
Neckargemünder Schulhausbrands. Im Juni 2003 kam es während einer Sanierungsmaßnahme
im Schulzentrum der Stadt Neckargemünd bei Schweißarbeiten zu einem Großbrand. Es entstand
ein Schaden in Millionenhöhe. Die Stadt Neckargemünd klagt in diesem Verfahren gegen
den Architekten, der die Sanierungsmaßnahmen am Schulgebäude zu beaufsichtigen hatte.
Das OLG hat nun die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach der Architekt
der Stadt für Schäden hafte. Der Schulhausbrand wurde durch Schweißarbeiten ausgelöst. Bei
diesen Schweißarbeiten wurden Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten. Die Richter
am OLG entschieden, dass der Architekt verpflichtet gewesen wäre, die Einhaltung dieser
Vorschriften zu überwachen. Dies habe er nicht hinreichend getan. Die Unfallverhütungsvorschriften
sollen auch Brände verhindern. Darum hätte der Architekt beweisen müssen, dass
der Brand wahrscheinlich auch nicht verhindert worden wäre, wenn der diese Vorschriften
eingehalten hätte. Dies ist ihm nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen.
Die Stadt Neckargemünd macht im laufenden Verfahren noch Schäden in Höhe von ca. 862.000
EUR geltend. Ob der Schadenersatzanspruch der Stadt tatsächlich so hoch ist, muss nun das
Landgericht Heidelberg in einem weiteren Verfahrensschritt klären.
QUE LLE | OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.4.2017, 19 U 17/15, Abruf-Nr. 193332 unter www.iww.de.
MONATSRUNDSCHREIBEN 06-2017
Baurecht
Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag
sei wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig. Deshalb habe der Bauherr keine
Mängelansprüche. Er könne weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung
sein Geld zurückverlangen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Bauherr seinen Antrag weiter.
Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Er hat bereits in mehreren Urteilen
seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag
nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie
vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt
werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien. Es
bestehen keine Mängelansprüche, keine Rückzahlungsansprüche des Bauherrn und auch keine
Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Die Richter am BGH haben nunmehr entschieden,
dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches
Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert
wird, dass er nunmehr vom Verbot des SchwarzArbG erfasst wird.
QUELLE:  BGH, Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16, Abruf-Nr. 192791 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Bau- und Architektenrecht