Ein Verwalter kann haften, wenn er schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen hat, indem er es unterlassen hat, den sich aus einer beschlossenen Jahresabrechnung
ergebenden Nachzahlbetrag gegen einen Wohnungseigentümer einzuziehen.

Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentümergesetz verpflichtet, die zu zahlenden Wohngelder einzuziehen. Dazu bleibt er auch verpflichtet, wenn eine Anfechtungsklage erhoben wird. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine weitere Pflichtverletzung des Verwalters kann darin liegen, dass eine Nachzahlungsforderung gegen einen Miteigentümer während seiner Amtstätigkeit verjährt ist. Die Wohngeldansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist
gem. § 195 BGB.
QUELLE: Amtsgericht Köln, Urteil vom 8.3.2016, 215 C 146/15, Abruf-Nr. 189967 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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